Ausländische Kunden belangen

 

Informationen für ausländische Gläubiger:

Forderungseintreibung für ausländische Personen und Gesellschaften:

WeltIn Fällen, wenn im Vollstreckungsverfahren ein ausländisches Element vorkommt, ist es vorerst erforderlich die Frage des Machtbereiches des slowakischen Exekutors zu beantworten. In der Slowakei ist die Befugnis eines Exekutors mit dem Gebiet der Slowakischen Republik begrenzt. Das bedeutet, dass ein Exekutor in der Slowakischen Republik lediglich das im Gebiet der Slowakischen Republik befindliche Vermögen eines Schuldners belangen darf. Der Schuldner muss dabei nicht zwingend ein Bürger der Slowakischen Republik, oder eine nach dem slowakischen Recht gegründete Gesellschaft, sein. Es kann ein Subjekt gleichwelches States sein, und zwar unter Einhaltung der Bedingung, dass es über ein in der Slowakischen Republik verfolgbares Vermögen verfügt. Als verfolgbares Vermögen des Schuldners verstehen sich Liegenschaften, Mobilien, allerdings auch Einkünfte / Lohn des Schuldners, seine Forderungen, Wertpapiere und andere Vermögensrechte.

Als grundlegende Voraussetzung für die Führung eines Vollstreckungsverfahren ist das Vorhandensein des Exekutionstitels, d. h. ein vollstreckbarer Spruch eines staatlichen Gerichtes, eines Schiedsgerichtes oder einer anderen vollstreckbaren aus einem fremden Land stammenden öffentlichen Urkunde. Der Gläubiger, der über einen solchen Exekutionstitel verfügt, kann bei einem slowakischen Exekutor den Antrag auf die Exekutionsvollstreckung (in slowakischer Sprache) einreichen. Zum Antrag ist eine amtlich beglaubigte in die slowakische Sprache übersetze Kopie des Exekutionstitels beizulegen und die Gerichtsgebühr in Höhe von 16,50 EURO zu entrichten. Die Erstellung des Antrages auf die Exekutionsvollstreckung hat das Exekutoramt zu sichern. Der Gläubiger kann sich allerdings auch durch einen Rechtsanwalt, der den Antrag für denselben erfasst und während des Verfahrens seine berechtigte Interessen wahrt, vertreten lassen.

Nach dem Einbringen des Antrages auf die Exekutionsvollstreckung ersucht der Exekutor das zuständige staatliche (zivile) Gericht um die Erteilung der Beauftragung (in Form einer schriftlichen Zustimmung des Gerichtes zur Vollstreckung der vorgeschlagenen Exekution). Nach der Erteilung der Beauftragung hat der Vollstrecker für die Vollstreckung der Exekution gegenüber dem Schuldner zu sorgen. Nach der erfolgreichen Exekutionsvollstreckung zahlt der Exekutor die eingetriebenen Finanzmittel auf das Konto des Gläubigers und somit wird das Vollstreckungsverfahren beendet. Im Falle einer erfolgreichen Eintreibung bekommt der Gläubiger sämtliche zuerkannte Mittel zurück und er wird durch keine weiteren Kosten belastet (ausgenommen der successfee, falls vereinbart). Der Exekutor erwirkt die Exekutionskosten aus dem Vermögen des Schuldners.

 

Exekutionstitel:

Als Exekutionstitel versteht sich eine vollstreckbare Entscheidung eines staatlichen Gerichtes, eines Schiedsgerichtes oder einer anderen vollstreckbaren aus einem fremden Land stammenden öffentlichen Urkunde. Zur besseren Orientierung werden hier die Exekutionstitel wie folgt angeführt:

-           Exekutionstitel aus dem EU- Raum

-           Exekutionstitel aus dem Raum außerhalb der EU

-           schiedsgerichtliche Sprüche (abgesehen vom Herkunftsland)

 

Exekutionstitel aus dem EU- Raum

Im Falle von Exekutionstitel, die aus den EU- Raum stammen, empfehlen wir das Verfahren entsprechend dem Artikel 9 der Verordnung (ES) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zu nutzen und diesen Exekutionstitel als einen europäischen Exekutionstitel (EET) zu kennzeichnen. Ist ein Exekutionstitel als „EET“ gekennzeichnet, so wird solcher europäische Exekutionstitel im weiteren Verfahren als ein inländischer (slowakisches) Exekutionstitel betrachtet und während der Exekution brauchen keine weiteren Handlungen gemacht werden (Art. 5 der Verordnung 805/2004). Als europäischer Exekutionstitel können folgende Entscheidungsarten gekennzeichnet werden:

-           Entscheidung (Judgement), allerdings nicht eines Schiedsgerichtes

-           Schlichtung (courtsettlement)

-           öffentliche Urkunde (authenticinstrument)

Eingehendere Informationen über europäische Exekutionstitel sind in der Verordnung Nr. 805/2004 enthalten.

Im Sinne der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (ES) Nr. 1896/2006 ist in der Slowakischen Republik auch der Vollzug einer Exekution aufgrund eines europäischen Zahlungsbefehls, der vom Gericht des Ursprunges als vollstreckbar erklärt wurde, zulässig (Art. 18 der Verordnung 1896/2006). Wird ein europäischer Zahlungsbefehl als vollstreckbar erklärt, so wird dieser Exekutionstitel im Verfahren als ein inländischer (slowakischer) Exekutionstitel angesehen und im Zuge der Exekution brauchen keine weiteren Handlungen gemacht werden (Art. 19  der Verordnung 1896/2006).

Im Sinne der Verordnung des Europäischen Parlamentes und Rates Nr. 861/2007 ist in der Slowakischen Republik auch eine Vollstreckung auf Basis eines, in einem anderen Mitgliedstaat, erlassenen Urteiles im europäischen Verfahren in Sachen vom geringen Streitwert (bis zu 2.000,- EURO Grundwert ohne Zinsen und Gebühren) zulässig. Ein solches Urteil wird in der Slowakischen Republik ohne der Möglichkeit Einwände gegen seine Anerkennung einzubringen anerkennt und es wird unter denselben Bedingungen als ein slowakisches Urteil vollzogen (Art. 20 und Art. 21 der Verordnung 861/2007).

Im Falle sonstiger aus den EU- Ländern stammenden Exekutionstitel, welche nicht als europäischer Exekutionstitel, bzw. als europäischer Zahlungsbefehl oder als Urteil in Sachen vom geringen Streitwert gekennzeichnet sind, wird nach der Verordnung des Rates Nr. 44/2001 (Brüssel 1) vorgegangen. Das Verfahren bei den vorgenannten Exekutionstitel kann administrativ und zeitlich aufwändiger sein.

 

Exekutionstitel aus dem Raum außerhalb der EU:

 

Der Vollzug der Gerichtsentscheidungen aus anderen Staaten als den EU-Ländern richtet sich nach den internationalen Verträgen und der innerstaatlichen Rechtsordnung der Slowakischen Republik (Gesetz Nr. 97/1963 Slg. über das internationale Zivil- und Prozessrecht). Im Falle von Entscheidungen, die in einem Staat, der kein EU-Mitgliedsstaat ist, erlassenen wurden gilt, dass die Exekution administrativ und zeitlich anspruchsvoller ist, denn die Gerichte verlangen vorerst, vor dem Exekutionsverfahren, ein Anerkennungsverfahren (§ 63 des Gesetzes Nr. 97/1963 Slg.). Dies gilt nicht, falls der jeweilige internationale Vertrag, durch welchen die Slowakische Republik gebunden ist, es anders bestimmt.

 

Schiedsgerichtliche Sprüche (abgesehen vom Herkunftsland)

Für den Vollzug fremder schiedsgerichtlicher Urteile dürfen die Verordnung (ES) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, durch welches das europäische Exekutionstitel für unbestrittene Ansprüche (Art. 2 Abs. 2 Lit. d)) gebildet wird, und auch die Verordnung des Rates Nr. 44/2001 über die Rechtsbefugnis und über die Anerkennung und Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen und Geschäftssachen (Brüssel 1) (Art. 1 Abs. 2 Lit. d)) nicht angewendet werden, und zwar auch in dem Fall nicht, wenn das schiedsgerichtliche Urteil aus einem EU- Land stammen würde. Ein schiedsgerichtliches Urteil,  abgesehen von dem Ursprungsland, kann nicht als ein europäischer Exekutionstitel gekennzeichnet werden.

Die rechtliche Regelung richtet sich nach den internationalen Verträgen (z. B. Vereinbarung über die Anerkennung und Ausübung fremder schiedsrichterlichen Entscheidungen, abgeschlossen am 10.6.1958 in New York – publiziert in der Gesetzessammlung der Slowakischen Republik unter der Nummer 74/1959 Slg.) und dem innerstaatlichen Recht der Slowakischen Republik (Gesetz Nr. 244/2002 Slg. über das Schiedsrichterverfahren). Grundsätzlich gilt, dass die Ausführung fremder schiedsgerichtlichen Urteile administrativ und zeitlich  anspruchsvoller sein kann, in vielen Fällen erfolgt der Entscheidungsvollzug  ohne weiterer zusätzlichen Handlungen.

 

Für eingehendere Erläuterung dieser Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf unter der Telefonnummer +421 –2– 546 30 654.